§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Licher Hallenbadverein. Er ist nach staatlicher Verleihung ein wirtschaftlicher Verein gemäß § 22 BGB.
- Der Verein hat seinen Sitz in Lich.
- Der Verein ist Träger des Hallenbades der Stadt Lich. Die Trägerschaft beinhaltet die Unterhaltung und den Betrieb des Hallenbades.
§ 2 Gemeinnütziger Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports und der Gesundheitspflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb und die Erhaltung des Hallenbades der Stadt Lich, durch Schwimmkurse und Schwimmwettbewerbe in Zusammenarbeit mit der DLRG und anderen Vereinen, Wasserspiele für Kinder, Seniorenschwimmen, Wassergymnastik und Förderung des Schul-Schwimmsports.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ( Einzelpersonen, Familien ), Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaften, Körperschaften als juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen sein.
- Erwerb der Mitgliedschaft :
Der Antrag auf Mitgliedschaft im Verein ist unter Angabe von Name,), Alter und ständigem Wohnsitz beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen dazu die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter schriftlich nachweisen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe nachzuweisen.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Ausschluss
- Austritt
- Tod bei natürlichen Personen
- Auflösung bei juristischen Personen ( Personenhandelgesellschaften, Partnerschaften, Körperschaften oder rechtsfähige Personenvereinigungen )
- Der Austritt ist einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes schriftlich mitzuteilen. Die Kündigung kann zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
- Durch Beschluss des Vorstandes und nach Gewährung von ausreichend rechtlichem Gehör kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder trotz Mahnung mit fälligen Beitragszahlungen in Höhe von mindestens 6 Monatsbeiträgen im Rückstand bleibt.
§ 4 Höhe und Verwendung der Mitgliedsbeiträge
- Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Dazu kann eine Beitragsordnung beschlossen werden, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Daneben sind materielle und ideelle Spenden ausdrücklich erwünscht.
- Das aus den Mitgliedsbeiträgen und Spenden gebildete Vereinsvermögen dient der Verwirklichung der Ziele des Vereins. Es soll insbesondere wie folgt verwendet werden :
- Deckung der Personal- und Betriebskosten des Hallenbades, soweit sie nicht durch den Vertrag mit der Stadt Lich geregelt sind
- Durchführung von Schwimmfesten und Schulsportveranstaltungen
- Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand. Zur rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Vereins über einen Betrag von 15.000 € hinaus oder über einen längeren Zeitraum als 6 Monate bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden.
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens 14 Tage zuvor unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Licher Wochenblatt und durch Aushang in der Schwimmhalle sowie durch Veröffentlichung auf der Homepage ein.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben :
- Entgegennahme von Erklärungen des Vorstandes, des Jahresberichts, des Kassenberichts, des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes, hierfür genügt eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder
- Wahl eines Wahlleiters zur Durchführung der Wahl des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und von außerordentlichen Beiträgen
- Beschluss von Satzungsänderungen mit ⅔- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
- Beschluss über Initiativen des Vereins.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Bei der Beschlussfassung hat jedes Mitglied eine Stimme, Familienmitgliedschaften berechtigen bei Anwesenheit zu 2 Stimmen. Kinder ab 16 Jahren sind stimmberechtigt. Abstimmungen erfolgen offen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts Anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ⅔ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Für die Ermittlung der Mehrheit ist nur das Verhältnis der Ja- zu Nein- Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Wahlen erfolgen geheim; sie können offen erfolgen, wenn niemand widerspricht. Gewählt ist, wer die meisten Ja – Stimmen erhält.
- Die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und von drei Vorstandsmitgliedern, die teilgenommen haben, zu unterzeichnen.
- Der Vorstand kann jederzeit bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ⅓ der Vereinsmitglieder die Abhaltung einer Mitgliederversammlung schriftlich beantragt haben. Die Formvorschriften von § 7 Absatz 2 sind einzuhalten. Anträge auf Aktualisierung der Tagesordnung müssen mit schriftlicher Begründung spätestens drei Tage vor der einberufenen Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Die einberufene Versammlung entscheidet dann mit ⅔- Mehrheit über eine entsprechende Ergänzung der Tagesordnung.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht
- aus 6, höchstens jedoch 8 Mitgliedern, nämlich :
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
- und mindestens 2 und höchstens 4 Beisitzern, denen durch Vorstandsbeschluss weitere Aufgaben aufgegeben bzw. übertragen werden;
- Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind :
- der erste Vorsitzende
- der zweite Vorsitzende
- der Schriftführer
- der Schatzmeister
Jeweils zwei der genannten Vorstandsmitglieder und mindestens einer der Vorsitzenden vertreten den Verein gemeinsam.
- aus 6, höchstens jedoch 8 Mitgliedern, nämlich :
- Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören :
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die Einrichtung von Arbeitsgruppen
- die Behandlung der Anregungen und Vorschläge der Arbeitsgruppen
- Personal- und Sachfragen zur Betreibung des Hallenbades
- Festlegung von Gliederungen zur internen organisatorischen Struktur und Verwaltungsordnung.
- Jedes einzelne Mitglied des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mehrfache Wahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode führen Vorstandsmitglieder ihre Ämter bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl fort.
- Im Fall der Zahlungsunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
§ 9 Arbeitsgruppen
Zur Bewältigung besonderer Vereinsaufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen, deren Name, Aufgabengebiet, personelle Zusammensetzung und Tätigkeitsdauer dabei genau zu beschreiben ist.
§ 10 Datenschutz
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Mitglieder und Beschäftigten unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wird in einer gesonderten Datenschutz-Verordnung geregelt.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit ⅔- Mehrheit einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Absicht, den Verein aufzulösen, muss in der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung angekündigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen, soweit vertraglich keine anderen Vereinbarungen bestehen, an die Ortsgruppe der DLRG Lich zur Förderung von Lebensrettungsunterricht oder die Stadt Lich zur Förderung des Schwimmsports.
Lich, den 18.05.2019